Impressum, Datenschutz und AGB: Was deine Website in Österreich rechtlich braucht

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Impressum, Datenschutz und AGB: Was deine Website in Österreich rechtlich braucht

Was ist auf einer Website in Österreich Pflicht? Impressum nach ECG, Offenlegung nach Mediengesetz, Datenschutzerklärung — und wann AGB nötig sind. Orientierung für Selbstständige.

Tools, Technik & Datenschutz 8 Minuten Lesezeit
Von Julia Wirnsberger

Auf einen Blick

In Österreich sind auf einer Unternehmenswebsite zwei Dinge praktisch immer Pflicht: das Impressum nach § 5 E-Commerce-Gesetz (Name, Anschrift, Kontakt, Firmenbuch, Kammer, UID) und — sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden — eine Datenschutzerklärung nach DSGVO. Dazu kommt die Offenlegung nach dem Mediengesetz, die für „kleine Websites" reduziert ausfällt. AGB sind hingegen nicht verpflichtend.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ich bin Webdesignerin, keine Juristin. Er fasst zusammen, was in der Praxis regelmäßig gebraucht wird — und bezieht sich ausschließlich auf Österreich. Für verbindliche Auskünfte wende dich an deine Wirtschaftskammer oder an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

„Was muss da eigentlich rechtlich drauf?” ist eine der häufigsten Fragen vor dem Launch — und eine der unangenehmsten, weil die Antworten meist im Paragrafendschungel verschwinden. Dieser Beitrag sortiert für Österreich: was Pflicht ist, was nur empfohlen wird und was du dir sparen kannst.

1. Das Impressum (§ 5 E-Commerce-Gesetz)

Das ist die Grundlage. Die Impressumspflicht nach § 5 ECG gilt für alle Anbieter von Diensten im Internet — unabhängig von der Rechtsform und unabhängig davon, ob du B2B oder B2C arbeitest.

Diese Angaben müssen leicht und unmittelbar zugänglich sein:

  • Name bzw. Firma (wie im Firmenbuch oder nach Gewerbeordnung eingetragen)
  • Geografische Anschrift — eine ladungsfähige Adresse, kein Postfach
  • Kontaktdaten für raschen Austausch: E-Mail plus mindestens eine weitere Möglichkeit
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden
  • Zuständige Aufsichtsbehörde (bei Gewerbetreibenden in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde)
  • Kammer bzw. Berufsverband, Berufsbezeichnung, Mitgliedstaat und Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften
  • UID-Nummer, falls vorhanden

Wichtig

Bei Verstößen gegen die Informationspflichten nach dem ECG drohen Geldstrafen bis zu 3.000 Euro — dazu kommt das Risiko einer Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs. Das Impressum ist also nicht der Ort, an dem man sparen sollte.

Ein praktischer Tipp: Die Wirtschaftskammer bietet über den Firma A-Z-Service eine Funktion, mit der du deine ECG-Angaben strukturiert erfassen und mit deiner Website verknüpfen kannst. Eine Musterlösung samt Erklärung findest du direkt bei der WKO unter Das korrekte Website-Impressum.

2. Die Offenlegung (Mediengesetz)

Hier wird es unübersichtlich — und deshalb wird dieser Punkt am häufigsten übersehen: Neben dem ECG-Impressum verlangt auch das Mediengesetz Angaben. Denn eine Website gilt rechtlich als Medium.

Das Mediengesetz unterscheidet dabei zwischen kleinen und großen Websites:

Kleine Website: Deine Seite stellt im Wesentlichen nur dich, dein Unternehmen und deine Leistungen dar. Das klassische Beispiel: eine Gärtnerin, die ausschließlich ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen bewirbt. Für kleine Websites gilt eine reduzierte Offenlegung nach § 25 Abs 5 MedienG — im Kern: Medieninhaber, Wohnort bzw. Sitz und Unternehmensgegenstand.

Große Website: Deine Seite geht über die reine Selbstdarstellung hinaus und ist geeignet, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen — etwa durch einen umfangreichen redaktionellen Blog. Dann brauchst du die vollständige Offenlegung, inklusive der grundlegenden Richtung (der sogenannten Blattlinie).

Das wird oft unterschätzt

Für fehlende Offenlegung nach § 25 MedienG sieht das Gesetz Strafen von bis zu 20.000 Euro vor — also deutlich mehr als beim ECG. Wer einen aktiven Blog betreibt, sollte prüfen (lassen), ob die kleine Fassung noch ausreicht.

Details dazu erklärt die WKO unter Informationspflichten nach dem Mediengesetz für Websites.

3. Die Datenschutzerklärung (DSGVO)

Die Faustregel ist einfach: Sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, brauchst du eine Datenschutzerklärung. Und das passiert schneller, als viele denken.

Schon diese Dinge lösen die Pflicht aus:

  • ein Kontaktformular (Name, E-Mail, Nachricht)
  • Server-Logfiles deines Hosters (IP-Adressen)
  • Statistik-Tools wie Google Analytics oder cookielose Alternativen
  • eingebettete Inhalte wie YouTube-Videos, Karten oder Schriftarten von externen Servern
  • ein Newsletter-Tool oder ein Terminbuchungskalender

Praktisch heißt das: Fast jede Website braucht eine Datenschutzerklärung. Sie muss verständlich erklären, wer verantwortlich ist, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange sie gespeichert werden und welche Rechte Besucher:innen haben.

Cookies und Einwilligung: Für Cookies und vergleichbare Technologien, die nicht technisch notwendig sind — also Analyse, Marketing, externe Medien —, brauchst du eine aktive Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, § 165 Abs. 3 TKG 2021). Ein Cookie-Banner, der nur „informiert”, reicht nicht. Und: Ablehnen muss genauso einfach sein wie Zustimmen.

Wichtig

Datenschutz lässt sich massiv vereinfachen, indem man ihn beim Bauen mitdenkt: lokale Schriftarten statt externer, cookielose Statistik, YouTube-Videos erst auf Klick laden. Was gar nicht erst Daten sendet, muss auch nicht aufwendig erklärt und eingewilligt werden.

4. AGB — Pflicht oder nicht?

Hier kommt die entlastende Nachricht: AGB sind in Österreich nicht verpflichtend. Es gibt keine Vorschrift, die Unternehmen zwingt, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Sinnvoll sind sie vor allem dann, wenn du viele weitgehend gleichartige Verträge abschließt — dann ersparen sie dir, jedes Mal dasselbe einzeln zu vereinbaren.

Wenn du AGB verwendest, gilt allerdings eine wichtige Regel:

Häufiges Problem

AGB, die erst nach dem Vertragsabschluss auftauchen, sind nicht wirksam vereinbart. Sie müssen vor der Bestellung zugänglich sein — bei einem Webshop also im Bestellprozess, bevor der Kauf-Button gedrückt wird. Empfohlen wird eine aktive Bestätigung per Checkbox oder Button.

Sonderfall Onlineshop: Sobald du online an Verbraucher:innen verkaufst, gelten zusätzliche Bestimmungen (unter anderem aus dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz). Darauf gehen wir in diesem Beitrag bewusst nicht ein — das ist ein eigenes Thema.

Für eine reine Dienstleistungswebsite ohne Shop sind AGB in der Praxis oft entbehrlich — ein sauberes Angebot mit klaren Konditionen leistet dasselbe.

5. Barrierefreiheit: das Thema, das viele übersehen

Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), die nationale Umsetzung des European Accessibility Act. Der Standard dahinter ist WCAG 2.1 Level AA.

Wichtig für die meisten Leser:innen dieses Beitrags: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiter:innen und unter zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Die klassische Website einer Einzelunternehmerin fällt also in der Regel nicht darunter.

Aufpassen musst du, wenn du Produkte verkaufst oder einen Onlineshop betreibst — E-Commerce fällt ohne Übergangsfrist unter das Gesetz, und die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Die Strafen können bis zu 80.000 Euro betragen. Details dazu bei der WKO unter Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz.

Unabhängig von der Pflicht gilt: Barrierefreiheit ist keine Schikane. Gute Kontraste, sinnvolle Alt-Texte und bedienbare Formulare helfen allen — und Suchmaschinen mögen sie ebenfalls.

Auf einen Blick: Was du brauchst

Was Pflicht? Grundlage
Impressum Ja, für gewerbliche Websites § 5 ECG
Offenlegung Ja — für kleine Websites reduziert §§ 24, 25 MedienG
Datenschutzerklärung Ja, sobald Daten verarbeitet werden DSGVO
Cookie-Einwilligung Ja, bei nicht notwendigen Cookies DSGVO, § 165 TKG 2021
AGB Nein — freiwillig
Barrierefreiheit Abhängig von Größe und Angebot BaFG (seit 28.06.2025)

Fazit

Der Pflichtteil ist überschaubar: Impressum, Offenlegung und Datenschutzerklärung — das braucht praktisch jede Unternehmenswebsite in Österreich. AGB sind freiwillig, Barrierefreiheit hängt von deiner Größe und deinem Angebot ab.

Was ich in der Praxis oft sehe: Die Rechtstexte werden am Schluss schnell irgendwo hineinkopiert. Besser ist, sie von Anfang an mitzudenken — dann stimmen sie auch mit dem überein, was die Website tatsächlich tut.

Du willst eine Website, bei der das Rechtliche von Anfang an mitgedacht ist?

Bei meinen Projekten gehören Impressum, Datenschutz und ein sauberer Cookie-Banner zum Standard — nicht zum Nachrüsten.

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Nochmal zur Sicherheit

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtstexte sollten immer auf dein konkretes Geschäftsmodell abgestimmt sein — im Zweifel über deine Wirtschaftskammer oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Zusammenfassung

  • Impressum nach § 5 ECG ist für jede gewerbliche Website Pflicht — Strafe bis 3.000 €.
  • Offenlegung nach Mediengesetz kommt dazu; für „kleine Websites" gilt eine reduzierte Fassung (§ 25 Abs 5).
  • Datenschutzerklärung: Pflicht, sobald Daten verarbeitet werden — was schon beim Kontaktformular der Fall ist.
  • AGB sind nicht verpflichtend. Wer sie nutzt, muss sie vor Vertragsabschluss zugänglich machen.

Autorin

Julia Wirnsberger

Julia entwickelt unter der Marke gocreate professionelle Websites für Dienstleister:innen, Selbstständige und Unternehmen — mit Fokus auf Strategie, klare Struktur, verständliche Texte und moderne Umsetzung. Wichtig ist ihr dabei die individuelle Beratung und Betreuung: Jede:r soll die Lösung bekommen, die wirklich zum eigenen Angebot passt — gerade im Dienstleistungsbereich macht das den Unterschied. Mehr über gocreate erfahren

Julia Wirnsberger von gocreate

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema.

Ist ein Impressum auf jeder Website Pflicht?
Für gewerbliche Websites in Österreich ja. § 5 E-Commerce-Gesetz gilt für alle Anbieter von Diensten im Internet — unabhängig von Rechtsform und davon, ob du B2B oder B2C arbeitest. Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis zu 3.000 Euro.
Was muss im Impressum stehen?
Nach § 5 ECG: Name bzw. Firma, geografische (ladungsfähige) Anschrift, Kontaktdaten inklusive E-Mail, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (sofern vorhanden), zuständige Aufsichtsbehörde, Kammer bzw. Berufsverband samt Berufsbezeichnung und anwendbaren berufsrechtlichen Vorschriften sowie die UID-Nummer, falls vorhanden. Die Angaben müssen leicht und unmittelbar zugänglich sein.
Was ist der Unterschied zwischen Impressum und Offenlegung?
Das Impressum kommt aus dem E-Commerce-Gesetz, die Offenlegung aus dem Mediengesetz. Das Mediengesetz unterscheidet zwischen „kleinen" und „großen" Websites: Wer nur das eigene Unternehmen und die eigenen Leistungen darstellt, gilt als kleine Website und hat nach § 25 Abs 5 MedienG reduzierte Pflichten. Wer darüber hinaus meinungsbildend publiziert — etwa mit einem umfangreichen Blog —, braucht die vollständige Offenlegung.
Sind AGB für eine Website verpflichtend?
Nein. In Österreich besteht keine Verpflichtung, AGB zu verwenden. Sie sind vor allem dann sinnvoll, wenn du viele weitgehend gleichartige Verträge abschließt. Wichtig: Wenn du AGB verwendest, müssen sie vor dem Vertragsabschluss zugänglich sein — sonst sind sie nicht wirksam vereinbart.
Brauche ich eine Datenschutzerklärung, wenn ich nur ein Kontaktformular habe?
Ja. Sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, greifen die Informationspflichten der DSGVO — und das ist bereits bei einem Kontaktformular oder bei Server-Logfiles der Fall. Praktisch heißt das: Fast jede Website braucht eine Datenschutzerklärung.
Muss meine Website barrierefrei sein?
Das hängt davon ab. Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiter:innen und unter zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Onlineshops und der Verkauf von Produkten fallen jedoch darunter. Im Zweifel lohnt eine rechtliche Abklärung.

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